Weitere Entscheidung unten: LAG Hamburg, 19.09.2012

Rechtsprechung
   LAG Mecklenburg-Vorpommern, 13.11.2012 - 5 Sa 17/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,46124
LAG Mecklenburg-Vorpommern, 13.11.2012 - 5 Sa 17/12 (https://dejure.org/2012,46124)
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 13.11.2012 - 5 Sa 17/12 (https://dejure.org/2012,46124)
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 13. November 2012 - 5 Sa 17/12 (https://dejure.org/2012,46124)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wechsel von Beschäftigten des Vermittlungs- und Qualifizierungsbetriebs in Unternehmen der Deutschen Telekom AG; Feststellungsantrag des Arbeitnehmers zum Fortbestand des ruhenden Arbeitsverhältnisses

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wechsel von Beschäftigten des Vermittlungs- und Qualifizierungsbetriebs in Unternehmen der Deutschen Telekom AG; Feststellungsantrag des Arbeitnehmers zum Fortbestand des ruhenden Arbeitsverhältnisses

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • LAG Schleswig-Holstein, 05.10.2010 - 3 Sa 110/10

    Auflösungsvertrag, Schriftform, Beendigung, tarifkonstitutive, Auslegung,

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 13.11.2012 - 5 Sa 17/12
    Hierbei muss das Erfordernis des Vertrauensschutzes auf Seiten des Verpflichteten das Interesse des Berechtigten derart überwiegen, dass ihm die Erfüllung des Anspruches nicht mehr zuzumuten ist (LAG Schleswig-Holstein 5. Oktober 2010 - 3 Sa 110/10 -, Abdruck hier Blatt 81 ff).
  • LAG Schleswig-Holstein, 19.12.2013 - 5 Sa 149/13

    Arbeitgeberwechsel, Arbeitsplatz, neuer, Vermittlung, Vertrag (dreiseitig),

    Da die Beklagte den (Fort-)Bestand des Arbeitsverhältnisses insgesamt leugnet und nicht nur einzelne arbeitsvertragliche Ansprüche streitig sind, liegt auch das erforderliche Feststellungsinteresse vor (LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 13.11.2012 - 5 Sa 17/12 -, Rn. 27, juris).

    Die Berufungskammer schließt sich insoweit in jeder Hinsicht den Ausführungen der 3. Kammer des hiesigen Landesarbeitsgerichts im Urteil vom 05.10.2010 an (LAG Schleswig-Holstein, Urt. v. 05.10.2010 - 3 Ca 110/10 -, Rn. 53 - 56, juris; LAG Köln, Urt. v. 19.07.2012 - 7 Sa 79/12 -, Rn. 24 ff., juris; LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 13.11.2012 - 5 Sa 17/12 -, Rn. 37 ff., juris; LAG Hamburg, Urt. v. 16.05.2012 - 5 Sa 99/11 -, Rn. 39 ff., juris).

  • LAG Bremen, 31.01.2018 - 3 Sa 109/17

    Rechtsfolgen des Wegfalls der Tarifgebundenheit des Arbeitgebers bei einer vor

    Weil die Beklagte die Anwendbarkeit tarifvertraglicher Regelungen auf das Arbeitsverhältnis der Parteien insgesamt leugnet, liegt auch das erforderliche Feststellungsinteresse vor (vgl. LAG Bremen 3. September 2014 - 3 Sa 129/13; LAG Mecklenburg-Vorpommern 13. November 2012 - 5 Sa 17/12 -, Rn. 27, juris; LAG Schleswig-Holstein 19. Dezember 2013 - 5 Sa 149/13 -, juris).
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Rechtsprechung
   LAG Hamburg, 19.09.2012 - 5 Sa 17/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,49525
LAG Hamburg, 19.09.2012 - 5 Sa 17/12 (https://dejure.org/2012,49525)
LAG Hamburg, Entscheidung vom 19.09.2012 - 5 Sa 17/12 (https://dejure.org/2012,49525)
LAG Hamburg, Entscheidung vom 19. September 2012 - 5 Sa 17/12 (https://dejure.org/2012,49525)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Justiz Hamburg

    Schließung einer Betriebskrankenkasse - Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines ordentlich kündbaren Arbeitnehmers zum Schließungszeitpunkt - außerordentliche betriebsbedingte Kündigung

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung bei Schließung einer Betriebskrankenkasse

  • rechtsportal.de

    Unwirksame außerordentliche betriebsbedingte Kündigung bei Schließung einer Betriebskrankenkasse

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • LAG Hamburg, 31.05.2012 - 1 Sa 55/11

    Schließung einer Betriebskrankenkasse - Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines

    Auszug aus LAG Hamburg, 19.09.2012 - 5 Sa 17/12
    Ob dieses geschehen ist, ist eine Frage der Begründetheit der Kündigungsschutzklage, nicht ihrer Zulässigkeit (LAG Hamburg 31. Mai 2012 - 1 Sa 55/11).

    Hinsichtlich der Begründung dieser Rechtsauffassung folgt die Berufungskammer nach eigener Prüfung den überzeugenden Ausführungen der Kammer 1 des Landesarbeitsgerichts Hamburg im Urteil vom 31. Mai 2012 - 1 Sa 55/11 und in der Entscheidung 1 Sa 20/12 -, deren Ausführungen nachfolgend weitgehend übernommen und teilweise ergänzt sind:.

    Diese umfasst die Abwicklung eventuell noch bestehender Rechts- und damit auch Arbeitsverhältnisse (LAG Hamburg 31. Mai 2012 - 1 Sa 55/11).

    Zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 164 Abs. 4 SGB V kommt es nur dann, wenn dem Beschäftigten ein im Sinne des § 164 Abs. 3 Satz 3 SGB V zumutbares Angebot gemacht worden ist (LAG Hamburg 31. Mai 2012 - 1 Sa 55/11).

    Erklärbar ist der Zusammenhang vielmehr nur, wenn eine Beendigung nur für solche Beschäftigten eintreten soll, die zumindest ein zumutbares Angebot erhalten haben (zu allem LAG Hamburg 1 Sa 20/12; vgl. auch LAG Hamburg 31. Mai 2012 - 1 Sa 55/11).

    Der Zweck der Abwicklung erfordert die Bereinigung insoweit bestehender Unklarheiten (LAG Hamburg 31. Mai 2012 - 1 Sa 55/11).

  • LAG Hamburg, 21.06.2012 - 1 Sa 20/12

    Schließung einer Betriebskrankenkasse - Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines

    Auszug aus LAG Hamburg, 19.09.2012 - 5 Sa 17/12
    Hinsichtlich der Begründung dieser Rechtsauffassung folgt die Berufungskammer nach eigener Prüfung den überzeugenden Ausführungen der Kammer 1 des Landesarbeitsgerichts Hamburg im Urteil vom 31. Mai 2012 - 1 Sa 55/11 und in der Entscheidung 1 Sa 20/12 -, deren Ausführungen nachfolgend weitgehend übernommen und teilweise ergänzt sind:.

    Dies gilt sowohl für Angestellte, die ordentlich unkündbar sind, als auch für ordentlich kündbare Angestellte (LAG Hamburg 1 Sa 20/12).

    Erklärbar ist der Zusammenhang vielmehr nur, wenn eine Beendigung nur für solche Beschäftigten eintreten soll, die zumindest ein zumutbares Angebot erhalten haben (zu allem LAG Hamburg 1 Sa 20/12; vgl. auch LAG Hamburg 31. Mai 2012 - 1 Sa 55/11).

    Er liefe ins Leere, wenn es allein darauf ankäme, dass es - aus welchen Gründen auch immer - nicht zu einer Unterbringung nach § 164 Abs. 3 SGB V gekommen wäre (LAG Hamburg 1 Sa 20/12).

    Selbst wenn im Übrigen der Gesetzgeber entgegen der von ihm gewählten Systematik und des Wortlauts der Regelungen eine Beendigung aller Arbeitsverhältnis der kündbaren Beschäftigten zum Zeitpunkt der Schließung der Krankenkasse auch dann gewollt hätte, wenn ihnen kein zumutbarer anderer Arbeitsplatz angeboten worden wäre, müsste die Regelung in dem soeben dargelegten Sinne verstanden werden (so bereits LAG Hamburg 1 Sa 20/12).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 12.04.2012 - 5 Sa 2554/11

    Schließung einer Betriebskrankenkasse - Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines

    Auszug aus LAG Hamburg, 19.09.2012 - 5 Sa 17/12
    Die Gesetzesbegründung der gleich lautenden Vorgängerbestimmungen ist insoweit keineswegs unscharf formuliert, sondern besagt klar und eindeutig, dass der Beendigung der Vertragsverhältnisse im Zeitpunkt der Schließung grundsätzlich ein zumutbares Weiterbeschäftigungsangebot beim Landesverband oder einer anderen Kasse vorangegangen sein muss, ohne dass es jedoch im Ergebnis zu einer anderweitigen Unterbringung gekommen ist (LAG Berlin-Brandenburg 12. April 2012 - 5 Sa 2554/11, Rn. 36).

    Dieser Gesetzeszweck, der in den gesetzlichen Regelungen mit dem Erfordernis entsprechender Angebote und der Verpflichtung des Landesverbandes bzw. der anderen Betriebskrankenkassen zu deren Unterbreitung entsprechenden Ausdruck gefunden hat, ist auch bei der Auslegung der Beendigungsnorm des § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V zu beachten, da diese Vorschrift nur auf die Vertragsverhältnisse derjenigen Beschäftigten zur Anwendung kommen soll, die nicht nach Abs. 3 untergebracht werden (LAG Berlin-Brandenburg 12. April 2012 - 5 Sa 2554/11, Rn., 37).

  • ArbG Berlin, 25.11.2011 - 33 Ca 7824/11

    Schließung einer Betriebskrankenkasse - Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines

    Auszug aus LAG Hamburg, 19.09.2012 - 5 Sa 17/12
    Die Frage, ob ein mit der Beklagten begründetes Arbeitsverhältnis infolge ihrer Schließung geendet hat, gehört zu den von § 155 Abs. 1 Satz 1 SGB V erfassten Abwicklungsgeschäften (ArbG Hamburg 12. Oktober 2011 - 20 Ca 115/11 - Rn. 30. ArbG Berlin 25. November 2011 - 33 Ca 7824/11 - Rn. 27).

    Für die Auslegung kommt es lediglich darauf an, wie das Angebot aus Sicht eines verobjektivierten Empfängerhorizonts hätte verstanden werden müssen, §§ 133, 158 BGB (ArbG Berlin 25. November 2011 - 33 Ca 7824/11 - Rn. 61).

  • BVerfG, 30.05.1990 - 1 BvL 2/83

    Kündigungsfristen für Arbeiter

    Auszug aus LAG Hamburg, 19.09.2012 - 5 Sa 17/12
    Für die vorgesehene Differenzierung müssen Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen können (BVerfG 30. Mai 1990 - 1 BvL 2/83 - Rn 73).
  • BVerfG, 07.12.1999 - 2 BvR 301/98

    Häusliches Arbeitszimmer

    Auszug aus LAG Hamburg, 19.09.2012 - 5 Sa 17/12
    Der Gesetzgeber hat vor allem bei der Ordnung von Massenerscheinungen und deren Abwicklung einen - freilich nicht unbegrenzten - Raum für generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen (BVerfG 7. Dezember 1999 - 2 BvR 301/98 - Rn 379).
  • BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 81/98

    Pflegeversicherung II

    Auszug aus LAG Hamburg, 19.09.2012 - 5 Sa 17/12
    Es ist dem Gesetzgeber eine unterschiedliche Behandlung verboten, wenn zwischen den Vergleichsgruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfG 3. April 2001 - 1 BvR 81/98 - Rn 27).
  • ArbG Hamburg, 12.10.2011 - 20 Ca 115/11

    Schließung einer Betriebskrankenkasse - Beendigung der Arbeitsverhältnisse zum

    Auszug aus LAG Hamburg, 19.09.2012 - 5 Sa 17/12
    Die Frage, ob ein mit der Beklagten begründetes Arbeitsverhältnis infolge ihrer Schließung geendet hat, gehört zu den von § 155 Abs. 1 Satz 1 SGB V erfassten Abwicklungsgeschäften (ArbG Hamburg 12. Oktober 2011 - 20 Ca 115/11 - Rn. 30. ArbG Berlin 25. November 2011 - 33 Ca 7824/11 - Rn. 27).
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